TSV Steinen
Statuten
I. Name und Zugehörigkeit
§1 Der Turn- und Sportverein Steinen ist ein Verein im Sinne Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Steinen
§2 Er ist Mitglied des Kath. Turn- und Sportverbandes Schwyz (KTSVS).
Er ist politisch und konfessionell neutral.
Er kann sich Fachverbänden (Doppelmitgliedschaft) anschliessen.
II. Zweck
§3 Der TSV Steinen bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung der Frauen, Männer und Jugendlichen und pflegt Freundschaft und
Gesseligkeit.
§4 Er folgt dem Leitbild des SKTSV:
Dienst an der Gesundheit des Volkes
Förderung der Breitenentwicklung
Pflege des Wettkampfsportes
Er nimmt sich besonders der Jugend- und Nachwuchsförderung an.
§5 Er bietet regelmässig Trainings an, organisiert und beschickt Wettkämpfe.
III. Mitgliedschaft
§6 Arten: Der TSV Steinen umfasst folgende Mitgliedergruppen:
Aktivmitglieder: Frauen, Männer, Turnerinnen, Turner
Jugendriegler: Mädchen, Knaben
Passivmitglieder
Ehrenmitglieder
Veteranen
Freimitglieder
Mitturner
§7 Die Aktiv-Mitgliedschaft beginnt frühestens mit dem zurückgelegten 15. Altersjahr.
§8 Passivmitglieder sind Freunde und Gönner, die den TSV in seinen Zielen und Aufgaben unterstützen mit einem jährlichen Beitrag.
§9 Ehrenmitglied wird, wer sich im Verein besondere Verdienste erworben hat. Es wird auf Antrag des Vorstandes von der
Generalversammlung (GV) ernannt und ist von der jährlichen Beitragspflicht befreit.
§10 Veteranen werden auf Antrag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung (DV) des AKTSV ernannt.
§11 Freimitglied wird, wer 15 Mitgliederjahre aufweisen kann. Es bezahlt nur noch den Verbandsbeitrag.
§12 Mitturner sind solche, die nur gelegentlich das Training besuchen. Sie entrichten den festgesetzten Unkostenbeitrag, haben jedoch keine
weiteren Rechte und Pflichten.
§13 Rechte
Alle Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
Die Aufnahme der Aktiv- und Freimitglieder erfolgt durch die GV.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge an die Versammlung zu bringen und darüber eine Abstimmung zu verlangen. Die Anträge
müssen 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
§14 Pflichten
Jedes Aktiv- und Freimitglied unterstützt den TSV in seinen Aufgaben.
Es hat den Beschlüssen und Vorschriften des Vereins nachzukommen.
Die Mitgliederbeiträge sind pünktlich zu entrichten.
Die Jugend und Sport (J+S)-altrigen Aktiven sind gehalten, vereinsinterne J+S-Anlässe zu besuchen.
§15 Austritt
Bei freiwilligem Austritt erlischt die Mitgliedschaft.
Der Austritt muss dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden.
Der Austritt wird durch den Vorstand genehmigt, wenn sämtliche Pflichten dem Verein gegenüber erfüllt sind.
§16 Ausschluss
Ausschluss durch den Vorstand kann erfolgen, wenn Mitglieder den Vereinsstatuten zuwiderhandeln, sich den Anordnungen der
Vereinsorgane böswillig und wiederholt widersetzen, die Proben gleichgültig versäumen. Rekursinstanz ist die GV!
IV. Organisation
§17 Die Organe des Vereins sind:
Generalversammlung (GV)
Vereinsversammlung
Vorstand
2 Rechnungsrevisoren
§18 Generalversammlung
Die ordentliche GV findet jährlich einmal statt und zwar bis Ende Jahr. Die Einladung erfolgt spätestens 20 Tage vorher mit der
Traktandenliste. Eingegangene Anträge werden den Mitgliedern vor der GV zugestellt. Sie ist oberste Instanz des Vereins und behandelt
folgende Geschäfte:
Wahl der Stimmenzähler
Protokoll der letzten GV
Jahresberichte: Präsident, Techn. Leitung, Kassier, Rechnungsrevisoren
Festsetzung der Jahresbeiträge
Budget
Aufnahmen und Mutationen
Ehrung und Auszeichnungen
Wahlen
Beschlüsse und Anträge
Jahresprogramm
Verschiedenes
Die Vereinsleitung hat in dringenden Fällen das Recht, Geschäfte zur Behanldung zu bringen, die nicht rechtzeitig angekündigt werden
konnten.
§19 Eine ausserordnetliche GV kann auf Begehren von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt
werden. Dieses Recht steht auch dem Vorstand zu.
§20 Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung dient der Pflege der Geselligkeit, der Weiterbildung und der Erledigung wichtiger Geschäfte.
§21 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet im 1. Wahlgang das absolute Mehr, im 2. das relative. Bei unentschiedenem Ausgang hat der
Vorsitzende Stichentscheid.
1/3 der Stimmberechtigten können geheime Wahlen oder Abstimmungen verlangen. Dies gilt auch für Wiedererwägungsanträge.
§22 Vorstand (Vereins-Leitung)
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Präsident
Vizepräsident
Kassier
Aktuar-Sekretär
Technischer Leiter
Pressechef
Materialverwalter
Riegenvertreter
Er kann nach Bedarf erweitert oder vermindert werden.
§23 Aufgaben
Vertretung des Vereins
Vorbereitung der GV und der Vereinsversammlungen
Organisation und Durchführung von Vereinsanlässen
Propaganda und Werbung
Verwaltung des Vereinsvermögens
Besondere Entscheide gemäss Statuten treffen
Führen einer Vereinschronik
Durchführung regelmässiger Trainings
Kontrolle bezüglich Teilnahme
Durchführung und Organisation von Wettkämpfen
Bestimmen der Wettkampf-, Kurs- und Festdelegation
Ausarbeiten der techn. Jahresprogramme
Führen einer Materialkontrolle
Führen eines Mitgliederverzeichnisses
Ausführung der gefassten Beschlüsse
§24 Rechnungsrevision
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und den Materialbestand und legen der GV darüber Bericht ab.
V. Verwaltung
§25 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. November.
§26 Vereinsvermögen
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident mit einem
andern Mitglied des Vorstandes.
§27 Einnahmen
Die ordentlichen Einnahmen des Vereins sind:
Mitgliederbeiträge
Beiträge des Sport-Toto
Einnahmen aus Vereinsanlässen
Schenkungen
Ertrag des Vereinsvermögens
§28 Ausgaben
Aus der Vereinskasse werden folgende Ausgaben bestritten:
Anschaffung von Geräten
Fachliteratur
Beiträge an Dachverband inkl. Versicherung
Teilnahme an Wettkämpfe und Kursen
Entschädigungen an Riegenleiter
Spesen der Vereinsführung
§29 Rechnungsabschluss
Der Kassier schliesst die Rechnung auf den 31. Oktober ab. Die Rechnung geht spätestens 3 Wochen vor der GV zur Prüfung an die
Revisoren.
VI. Schlussbestimmungen
§30 Anträge auf Statutenrevision sind 10 Tage vor der GV schriftlich an den Vorstand einzureichen. Erforderlich zur Annahme ist eine 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§31 Auflösung
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder diese verlangen, oder der Aktivbestand unter 5 sinkt. Im
Falle der Auflösung des TSV wird das vorhandene Vermögen der Gemeindekanzlei Steinen zur Verwaltung und Erhaltung übergeben. Es
kann füreine Neu- oder Wiedergründung eines Vereins verwendet werden, wenn die §§ 1, 4 und 5 in den Statuten enthalten sind.
§32 Gültigkeit
Genehmigt durch die Generalversammlung vom 18. Dezember 1976 und des Kantonalverbandes vom 23. September 1977.
TSV Steinen Kath. Turn- und Sportverband Schwyz
Der Präsident Der Präsident
Edwin Kälin Anton Warth